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Ärzteverband Deutscher Allergologen e. V. (ÄDA)
Deutsche Gesellschaft für Allergologie und klinische Immunologie e. V. (DGAKI)
Gesellschaft für Pädiatrische Allergologie und Umweltmedizin e. V. (GPA)

28. Juli 2006


 

Gut drin ist auch gut drauf

Neue Lebensmittelkennzeichnung soll Allergiker schützen

Stellen Sie sich vor, Sie beißen in ein Brötchen und müssen anschließend auf der Intensivstation behandelt werden. Das kann passieren, wenn Sie auf Zutaten in diesem Brötchen allergisch reagieren. Wer bereits weiß, dass er eine Nahrungsmittelallergie hat, wird sich genauestens über die Zutaten erkundigen. Aber was, wenn  der entsprechende Allergieauslöser gar nicht darin enthalten sein soll?

Knapp drei Prozent der erwachsenen deutschen Bevölkerung leiden an einer Nahrungsmittelallergie.1 Die Betroffenen können lebensgefährliche allergische Reaktionen erleiden, wenn sie versehentlich ein Lebensmittel zu sich genommen haben, dass eine allergieauslösende (allergene) Substanz enthielt.

Deshalb gibt es auch von staatlicher Seite Bemühungen, den Schutz für Allergiker zu verbessern. Am 13. November 2004 trat die dritte Änderungsverordnung zur deutschen Lebensmittel-Kennzeichnungsver-ordnung (LMKV) in Kraft und setzte die Vorgaben der EU-Richtlinie 2003/89/EG nach einer Übergangsfrist in deutsches Recht um. Seit dem 25. November 2005 können Verbraucher bei genauem Blick auf die Zutatenlisten fertig verpackter Lebensmittel einen Unterschied bemerken. Die Liste ist nicht nur länger, sondern auch genauer – und sie kann Leben retten.

Denn durch die Änderung der LMKV besteht erstmals eine gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung so genannter allergener Zutaten. Die Deutsche Gesellschaft für Allergologie und klinische Immunologie (DGAKI) weist in einer aktuellen Stellungnahme auf die Vorteile, aber auch die Nachteile der neuen Kennzeichnungspflicht hin.2

Die neu geordnete Kennzeichnung allergieauslösender Zutaten ist ein entscheidender Fortschritt, ebenso deren Ausweitung auf alkoholische Getränke und andere Lebensmittel, die früher nicht dadurch erfasst wurden, wie zum Beispiel Kakaoerzeugnisse oder Honig. Auf der anderen Seite sind immer noch Ausnahmen möglich. Außerdem bleibt die Frage einer Höchstmengenregel für allergene Spurenanteile offen.2

In einem aktuellen Fall hatte das Vorhandensein von Erdnussbestandteilen in Brötchen eine schwere, sogar lebensbedrohliche allergische Reaktion zur Folge. „Leider besteht für lose Ware keine Kennzeichnungspflicht. Gerade hier wird es immer wieder Fälle geben, in denen es zu gefährlichen allergischen Reaktionen bei den Betroffenen kommt“, so Dr. Wolf-Meinhard Becker von der DGAKI am Forschungszentrum Borstel.

Allergieauslösende Inhaltsstoffe müssen jetzt deklariert werden

Nach Anlage 3 der LMKV gilt eine Deklarationspflicht für alle Lebensmittel, die folgende Bestandteile enthalten:

Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel und Kamut), Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, diverse Nussarten (Mandel, Hasel-, Wal-, Cashew-, Peka- und Paranuss, Pistazie, Macadamia- und Queenlandnuss), Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite. Diese Inhaltsstoffe müssen auch angegeben werden, wenn sie nur Bestandteil von Gewürz- oder Kräutermischungen sind. Neu ist jetzt auch, dass die Kennzeichnungspflicht auf alkoholische Getränke ausgeweitet wurde.

Keine Regel ohne Ausnahme

Gerade bei der Kennzeichnung von Gewürz- oder Kräutermischungen galt bisher: Inhaltsstoffe zusammengesetzter Zutaten müssen nur deklariert werden, wenn sie 25 Prozent des Gesamtgewichtes eines Produktes überschreiten. Für nicht-allergieauslösende Inhaltsstoffe wurde diese alte 25-Prozent-Regel auf zwei Prozent gesenkt. Allergene Zutaten bleiben davon ausgenommen – sie müssen auf jeden Fall aufgeführt sein.

Was aber passiert, wenn allergene Inhaltsstoffe während der Produktion unbeabsichtigt in die Nahrungsmittel gelangen? Dieser zum Teil unvermeidliche, als „cross contact“ bezeichnete Vorgang wird nicht durch die neue Kennzeichnungsverordnung erfasst. Das heißt, in einer Vollmilchschokolade können durchaus Erdnussspuren vorhanden sein. Einige Hersteller begegnen dem Problem schon aus rechtlichen Gründen mit einem entsprechenden Warnhinweis („kann Spuren von ... enthalten“).

Gutes kann noch besser werden

„Ein Restrisiko wird wohl bleiben. Die Kennzeichnung sollte übersichtlich bleiben, sonst hilft sie niemandem. Ein Allergiker, der nicht mehr erkennen kann, was für ihn gefährlich ist, muss auch vor überflüssiger Kennzeichnung bewahrt werden“, erklärt Becker. Wichtig sei nun die Standardisierung der Analysemethoden und eine Diskussion um Höchstwerte allergener Substanzen.2,4

1.   Zuberbier T, et al. Prevalence of adverse reactions to food in Germany – a population study. Allergy 2004; 59:338-345

2.   Vieths S, et al. Neue Deklarationspflicht für Nahrungsmittelallergene in Lebensmitteln. Allergo J 2006; 15:114-122

3.   European Food Safety Authority; http://www.efsa.eu.int

4.   Vieths S, Meyer AH, Ehlers I, et al.; Zur Deklaration „versteckter Allergene“ in Lebensmitteln. Stellungsnahme der AG Nahrungsmittel der DGAI, Allergo J 2001, 10:130-6

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