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Gut
drin ist auch gut drauf
Neue
Lebensmittelkennzeichnung soll Allergiker schützen
Stellen
Sie sich vor, Sie beißen in ein Brötchen und müssen anschließend
auf der Intensivstation behandelt werden. Das kann passieren,
wenn Sie auf Zutaten in diesem Brötchen allergisch reagieren.
Wer bereits weiß, dass er eine Nahrungsmittelallergie hat,
wird sich genauestens über die Zutaten erkundigen. Aber was,
wenn der entsprechende
Allergieauslöser gar nicht darin enthalten sein soll?
Knapp
drei Prozent der erwachsenen deutschen Bevölkerung leiden
an einer Nahrungsmittelallergie.1 Die Betroffenen
können lebensgefährliche allergische Reaktionen erleiden,
wenn sie versehentlich ein Lebensmittel zu sich genommen haben,
dass eine allergieauslösende (allergene) Substanz enthielt.
Deshalb
gibt es auch von staatlicher Seite Bemühungen, den Schutz
für Allergiker zu verbessern. Am 13. November 2004 trat die
dritte Änderungsverordnung zur deutschen Lebensmittel-Kennzeichnungsver-ordnung
(LMKV) in Kraft und setzte die Vorgaben der EU-Richtlinie
2003/89/EG nach einer Übergangsfrist in deutsches Recht um.
Seit dem 25. November 2005 können Verbraucher bei genauem
Blick auf die Zutatenlisten fertig verpackter Lebensmittel
einen Unterschied bemerken. Die Liste ist nicht nur länger,
sondern auch genauer – und sie kann Leben retten.
Denn
durch die Änderung der LMKV besteht erstmals eine gesetzliche
Verpflichtung zur Kennzeichnung so genannter allergener Zutaten.
Die Deutsche Gesellschaft für Allergologie und klinische Immunologie
(DGAKI) weist in einer aktuellen Stellungnahme auf die Vorteile,
aber auch die Nachteile der neuen Kennzeichnungspflicht hin.2
Die
neu geordnete Kennzeichnung allergieauslösender Zutaten ist
ein entscheidender Fortschritt, ebenso deren Ausweitung auf
alkoholische Getränke und andere Lebensmittel, die früher
nicht dadurch erfasst wurden, wie zum Beispiel Kakaoerzeugnisse
oder Honig. Auf der anderen Seite sind immer noch Ausnahmen
möglich. Außerdem bleibt die Frage einer Höchstmengenregel
für allergene Spurenanteile offen.2
In
einem aktuellen Fall hatte das Vorhandensein von Erdnussbestandteilen
in Brötchen eine schwere, sogar lebensbedrohliche allergische
Reaktion zur Folge. „Leider besteht für lose Ware keine Kennzeichnungspflicht.
Gerade hier wird es immer wieder Fälle geben, in denen es
zu gefährlichen allergischen Reaktionen bei den Betroffenen
kommt“, so Dr. Wolf-Meinhard Becker von der DGAKI am Forschungszentrum
Borstel.
Allergieauslösende
Inhaltsstoffe müssen jetzt deklariert werden
Nach
Anlage 3 der LMKV gilt eine Deklarationspflicht für alle Lebensmittel,
die folgende Bestandteile enthalten:
Glutenhaltiges
Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel und Kamut),
Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, diverse Nussarten
(Mandel, Hasel-, Wal-, Cashew-, Peka- und Paranuss, Pistazie,
Macadamia- und Queenlandnuss), Sellerie, Senf, Sesamsamen,
Schwefeldioxid und Sulfite. Diese Inhaltsstoffe müssen auch
angegeben werden, wenn sie nur Bestandteil von Gewürz- oder
Kräutermischungen sind. Neu ist jetzt auch, dass die Kennzeichnungspflicht
auf alkoholische Getränke ausgeweitet wurde.
Keine
Regel ohne Ausnahme
Gerade
bei der Kennzeichnung von Gewürz- oder Kräutermischungen galt
bisher: Inhaltsstoffe zusammengesetzter Zutaten müssen nur
deklariert werden, wenn sie 25 Prozent des Gesamtgewichtes
eines Produktes überschreiten. Für nicht-allergieauslösende
Inhaltsstoffe wurde diese alte 25-Prozent-Regel auf zwei Prozent
gesenkt. Allergene Zutaten bleiben davon ausgenommen – sie
müssen auf jeden Fall aufgeführt sein.
Was
aber passiert, wenn allergene Inhaltsstoffe während der Produktion
unbeabsichtigt in die Nahrungsmittel gelangen? Dieser zum
Teil unvermeidliche, als „cross contact“ bezeichnete Vorgang
wird nicht durch die neue Kennzeichnungsverordnung erfasst.
Das heißt, in einer Vollmilchschokolade können durchaus Erdnussspuren
vorhanden sein. Einige Hersteller begegnen dem Problem schon
aus rechtlichen Gründen mit einem entsprechenden Warnhinweis
(„kann Spuren von ... enthalten“).
Gutes
kann noch besser werden
„Ein
Restrisiko wird wohl bleiben. Die Kennzeichnung sollte übersichtlich
bleiben, sonst hilft sie niemandem. Ein Allergiker, der
nicht mehr erkennen kann, was für ihn gefährlich ist, muss
auch vor überflüssiger Kennzeichnung bewahrt werden“, erklärt
Becker. Wichtig sei nun die Standardisierung der Analysemethoden
und eine Diskussion um Höchstwerte allergener Substanzen.2,4
1.
Zuberbier T, et al. Prevalence of adverse reactions
to food in Germany
– a population study. Allergy
2004; 59:338-345
2.
Vieths S, et al. Neue Deklarationspflicht für Nahrungsmittelallergene
in Lebensmitteln. Allergo
J 2006; 15:114-122
3.
European Food Safety Authority; http://www.efsa.eu.int
4.
Vieths S, Meyer AH, Ehlers I, et al.; Zur Deklaration
„versteckter Allergene“ in Lebensmitteln. Stellungsnahme der
AG Nahrungsmittel der DGAI, Allergo J 2001, 10:130-6
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